[Klosser] – Statuten

 
Präambel

Dieses Papier soll die gesellschaftliche und kulturelle Position der [Klosser] zusammenfassen. Die Regeln sind für den [Klosser] von großer Bedeutung und er achtet darauf, die organisatorischen und ethischen Grundsätze der [Klosser] zu achten und umzusetzen. Jeder [Klosser] ist verpflichtet, stets nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln und keinen Nicht-[Klosser] zu diskriminieren. Ehrliches Spielen ist Pflicht, cheaten eine Todsünde und wird mit Ausschluss bestraft. Teamspeak ist nicht verboten sondern erwünscht. Der [Klosser] strebt stets nach besten Leistungen. Die Würde der [Klosser] ist unantastbar. Alle [Klosser] sind gleich. Das Recht der Gleichheit kann aberkannt werden.


Art 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Name [Klosser] leitet sich aus dem Deutschen „looser“ und dem Englischen „loser“ ab. Das Clan-Tag der [Klosser] setzt sich aus dem in eckigen Klammern groß geschriebenen Wort Klosser zusammen, dahinter ein Leerzeichen und den individuellen  Spielernamen, wobei auf Groß- und Kleinschreibung zu achten ist. Der Sitz der  [Klosser] ist deutschlandweit, sein Tätigkeitsbereich ist trinken, feiern und daddeln, vorzugsweise Counterstrike.


Art 2

Vereinszweck

(1) Der Zweck der [Klosser] ist Entspannung und geselliges Beisammensein.

(2) Die Treffen finden vorzugsweise nachts und zu Hause statt, nachdem die Frauen/Freundinnen zu Bett gegangen sind und/oder Ihre Einwilligung gegeben haben.

(3) Generalversammlungen - im [Klosser]-Jargon Daddelsessions genannt - bedürfen einer mündlichen Einwilligung der Frauen/Freundinnen, Ihre Einspruchsmöglichkeit endet hier.

(4) Jeder [Klosser] ist dazu angehalten, möglichst gute Stimmung bei den Treffen im  Internet oder auf den Daddelsessions zu verbreiten, ob alkoholisiert oder nüchtern.  Trinkgelage und Generalversammlungen sind jedoch nur in Ausnahmefällen - z.B.  durch Unterschreitung einer so genannten Ruhezeit - nüchtern mitzugestalten.

(5) Jeder [Klosser] strebt an, den zweimal jährlich stattfindenden Generalversammlungen  (Daddelsessions) beizuwohnen. Anhaltende Nichtteilnahme kann zum Ausschluss führen.
 

Art 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Zusammenschluss der [Klosser] ist reines Privatvergnügen und finanziert sich nicht  aus öffentlichen Mitteln. Die Daddelsessions werden nach dem Prinzip der „Umlage“ finanziert.

(2) Bei nächtlichen Treffen gem. Art 2 Abs. (2) ist jeder [Klosser] für sein leibliches Wohl selbst verantwortlich. Vorzugsweise hat er immer eine Kiste seines Lieblingsgetränkes  zu Bevorraten. Ein finanzieller Ausgleich wegen lokaler Preisunterschiede oder unterschiedlicher Vorlieben - vorzugsweise getränklicher Natur - wird nicht gewährt.


Art 4


Arten der Mitgliedschaft

(1) Die [Klosser] haben
          o [Klosser]-Mitglieder (ordentliche Mitglieder)
          o Frauen/Freundinnen der [Klosser] (fördernde Mitglieder)
          o Frauen/Freundinnen der [Klosser] (nicht fördernde Mitglieder)
          o Ehrenmitglieder

(2) [Klosser]-Mitglieder sind alle physischen Personen die berechtigt sind, das [Klosser]- Clan Tag zu führen. Ordentliche Mitglieder werden als [Klosser] bezeichnet.

(3) Frauen/Freundinnen der [Klosser] sind physische Personen, die für das leibliche und  körperliche Wohl der [Klosser]-Mitglieder außerhalb der Generalversammlungen sorgen.

(4) Ehrenmitglieder sind physische Personen, die aufgrund persönlicher Umstände, Alter,  Gebrechlichkeit oder anderer Umstände kein Counterstrike mehr spielen wollen oder  können und aus dem aktiven [Klosser]-Dienst ausscheiden oder ausscheiden wollen. Ehrenmitglieder werden ernannt.

 
Art 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag in den [Klosser]-Clan muss allen Mitgliedern in schriftlicher Form durch den Aspiranten zugestellt und durch einen Leumund befürwortet werden. Die  endgültige Aufnahme erfolgt durch einstimmigen Beschluss der [Klosser].

(2) Frauen/Freundinnen können sich als fördernde Mitglieder bewerben, sofern sie nicht von Ihrem [Klosser] schon inoffiziell dazu gemacht wurden. Bewerbungen müssen allen  aktiven [Klosser] in schriftlicher Form zugestellt werden und durch einen Leumund, vorzugsweise ihren [Klosser], befürwortet werden. Ihre Aufnahme erfolgt durch  einstimmigen Beschluss der [Klosser]. Frauen/Freundinnen, die aufgrund dieses  Beschlusses oder inoffizieller Ernennung zum fördernden Mitglied ernannt wurden, dürfen nicht das [Klosser]-Tag führen.

(3) Frauen/Freundinnen können sich als nicht fördernde Mitglieder bewerben, sofern sie nicht von Ihrem [Klosser] schon inoffiziell dazu gemacht wurden. Bewerbungen müssen  allen aktiven [Klosser] in schriftlicher Form zugestellt werden und durch einen  Leumund, vorzugsweise ihren [Klosser], befürwortet werden. Ihre Aufnahme erfolgt  durch Beschluss ihres [Klosser] und wird den restlichen [Klosser] lediglich schriftlich  mitgeteilt. Frauen/Freundinnen, die aufgrund dieses Beschlusses oder inoffizieller Ernennung zum nicht fördernden Mitglied ernannt wurden, dürfen erst recht nicht das  [Klosser]-Tag führen.

 
(4)
(a) Ehrenmitglieder können nur [Klosser] gem. Art. 4 Abs. (1) Satz (a) werden, die  während Ihrer aktiven [Klosser]-Zeit den Vereinszweck gem. Art. 2 gelebt und  unterstützt haben. Eine Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluss der [Klosser]

(b) Eine Rückwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft gem. Art. 4 Abs. (1) Satz (a) ist möglich, bedarf aber der Zustimmung der [Klosser]. Eine Änderung der    Mitgliedschaft muss schriftlich bei allen [Klosser] beantragt werden und bedarf der Einstimmigkeit aller [Klosser].

(c) Ein Recht auf Ehrenmitgliedschaft besteht nicht.

(d) Man kann sich nicht um eine Ehrenmitgliedschaft bewerben.


Art 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die [Klosser]-Mitgliedschaft endet bei Tod oder freiwilligem Austritt.

(2) Bei anhaltender Unfähigkeit, defizitärer Leistungsbereitschaft, Missachtung  sozialer und rechtsstaatlicher Prinzipien sowie ständigem Fernbleiben der Generalversammlung kann der Ausschluss eines [Klosser] durch die Generalversammlung der [Klosser] beschlossen werden. Der Ausschluss bedarf der  Einstimmigkeit.

(3) Anhaltende Unfähigkeit, defizitäre Leistungsbereitschaft, sowie ständiges Erscheinen oder ständiges Anrufen auf einer Generalversammlung kann den Ausschluss eines  fördernden Mitgliedes nach sich ziehen. Die Entziehung der Mitgliedschaft kann durch Ihren [Klosser] ohne Zustimmung der übrigen [Klosser] entzogen werden. Eine  Wiederaufnahme ist nur bei Schwören auf Besserung und neuer Bewerbung gem. Art. 5  Abs. (2) möglich. Eine Entziehung der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied hat die automatische Umwandlung in eine nicht fördernde Mitgliedschaft zur Folge. Dagegen  ist kein Widerspruch möglich.

(4) Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf individuellen Antrag eines [Klosser] und wird durch die Generalversammlung beschlossen.

 
Art 7

Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder gem. Art. 4 haben das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern sie nicht im Widerspruch zum Grundgesetz oder der [Klosser]-Statuten steht.

(2) Rechte können bei Trunkenheit oder anhaltenden Wutausbrüchen wegen Leistungsmangel durch andere [Klosser] eingeschränkt werden.

(3) Jeder [Klosser] hat das Recht, jederzeit, aber unter Angabe von Gründen, zu Bett zu  gehen.

(4) Jeder [Klosser] hat das Recht zu pinkeln. Wird das einzige Klo durch einen auf diesem  Klo eingeschlafenen [Klosser] blockiert, so sind die anderen [Klosser] verpflichtet, diesen armen [Klosser] durch Türausbauen oder andere geeignete Maßnahmen zu  befreien. Diese Maßnahme steht nicht im Widerspruch zu der in der Präambel erwähnten Würde, da das Recht auf Pinkelfreiheit höher zu bewerten ist und diese Maßnahme die Zusammengehörigkeit stärkt. Jeder kann mal einschlafen. Der Art. 7 Abs. (3) wird davon nicht berührt.

(5) Jeder [Klosser] hat das Recht, sein/ein förderndes Mitglied nicht zu beachten und  Termine der [Klosser] auch ohne Zustimmung wahrzunehmen.


Art 8

Pflichten der Mitglieder

(1) Alle [Klosser] sind gleich. Dieser Grundsatz ist die oberste Direktive.

(2) Alle [Klosser] haben die Pflicht, sein/ein förderndes Mitglied oder Frauen/Freundinnen nicht zu verärgern und um Zustimmung für gewisse Aktivitäten mit geeigneten Mitteln zu werben und zu buhlen. Schleimen ist erlaubt.

(3) Auf Bedürfnisse von Frauen/Freundinnen ist besondere Rücksicht zu nehmen,  unabhängig ob diese als förderndes oder nicht förderndes Mitglied eingetragen sind. Art. 8 Abs. (6) bleibt davon unberührt.

(4)  Alle [Klosser] haben auf Generalversammlungen der allgemeinen guten Laune beizutragen. Mäßigen Alkoholkonsum zur Steigerung der persönlichen Leistung und  zur Erlangung möglichst guter Stats ist untersagt. Das Ziel einer jeden  Generalversammlung ist eine gemeinsame Leistungssteigerung in allen Bereichen des gemeinschaftlichen Lebens.

(5) Alle [Klosser] schauen bei den Generalversammlungen auf dem Rechner von  [Klosser] ThF nach und informieren sich über die neuesten Trends der internationalen Pin-Up Szene.

(6) Fördernde Mitglieder, nicht fördernde Mitglieder sowie Frauen/Freundinnen haben die  Pflicht, ihre Zustimmung zu Generalversammlungen zu geben. Zusätzlich haben sie  ihren [Klosser] vor Generalversammlungen zu hegen und zu pflegen, ihm  Trainingsmöglichkeiten zu gewähren und die Finger zu massieren. Finanzielle  Investitionen in das Trainingsgerät sind zwar zustimmungspflichtig, aber zu gewähren.  Nichtbeachtung kann den Ausschluss eines fördernden Mitgliedes gem. Art.6 Abs. (3) zur Folge haben.

 
Art 9

Vereinsorgane

(1) Bei den [Klosser] gibt es keine Vereinshierarchie. Alle [Klosser] sind gleich.

(2) Zu Generalversammlungen oder anderen speziellen Treffen und Veranstaltungen kann ein Organisationskomitee aus freiwilligen [Klosser] eingesetzt werden.


Art 10

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung der [Klosser] heißt Daddelsession und findet ca. zweimal  jährlich statt, vorzugsweise im Frühjahr und im Herbst.

(2) Generalversammlungen werden ca. drei Monate im Voraus angekündigt, damit jeder [Klosser] die Möglichkeit bekommt, freie Tage zu organisieren und schon mal bei  Frauen/Freundinnen um Verständnis zu bitten. Ungewöhnliche Aktionen, wie z.B.  zum Essen einladen, Frühstück ans Bett bringen, alternativ gemeinsamen Urlaub  anbieten oder mal abends gemeinsam ins Bett zu gehen, sind zur Erlangung der Zustimmung nicht nur erlaubte, sondern erwünschte Praktiken, derer sich kein  [Klosser] zu schämen braucht.

 
Art 11

Aufgaben der Generalversammlung

(1) Aufgabe der Generalversammlungen ist die Leistungssteigerung auf dem Gebiet der  Trinkfestigkeit, Taktik, Teamfähigkeit und der Reaktion. Vorzugsweise werden diese Eigenschaften mit Counterstrike trainiert. Ersatzweise können auch Battlefield 2, Unreal Tournament, Colin McRae oder ähnliche Spiele herangezogen werden.

(2) Allgemeiner Informationsaustausch ist erwünscht, aber Themen wie „Frauen“, „Sex“ oder „Beruf“ sind Tabuthemen. Hier wird die Würde der Frauen/Freundinnen, die z.T. als fördernde oder nicht fördernde Mitglieder eingetragen sind, tangiert .

(3) Der Grundsatz einer jeden Generalversammlung lautet „Niveau sinkt, Stimmung  steigt“.

 
Art 12

Personenbezogene Bezeichnungen

(1) Derzeit gibt es 9 [Klosser]:

 (a) [Klosser] Anti-Player
 (b) [Klosser] Bördelümmel
 (c) [Klosser] Dirki
 (d) [Klosser] John-Corey
 (e) [Klosser] Sandman
 (f) [Klosser] Spock
 (g) [Klosser] Taraman
 (h) [Klosser] ThF
 (i) [Klosser] Tomcat 

(2) Diese Bezeichnungen sind bindend. Abwandlungen der Spielernamen bei führendem  [Klosser]-Tag sind untersagt. 

(3) Eine Benutzung des Spielernamens ohne vorangeführtes [Klosser]-Tag ist erlaubt, dann auch in Abwandlungen. 

(4) Jeder [Klosser] hat nur einen Spielernamen.