Präambel
Dieses
Papier soll die gesellschaftliche und kulturelle Position der [Klosser]
zusammenfassen. Die Regeln sind für den [Klosser] von großer
Bedeutung und er achtet darauf, die organisatorischen und ethischen
Grundsätze der [Klosser] zu achten und umzusetzen. Jeder [Klosser]
ist verpflichtet, stets nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln und
keinen Nicht-[Klosser] zu diskriminieren. Ehrliches Spielen ist
Pflicht, cheaten eine Todsünde und wird mit Ausschluss bestraft.
Teamspeak ist nicht verboten sondern erwünscht. Der [Klosser]
strebt stets nach besten Leistungen. Die Würde der [Klosser] ist
unantastbar. Alle [Klosser] sind gleich. Das Recht der Gleichheit kann
aberkannt werden.
Art 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Name [Klosser] leitet sich aus dem Deutschen „looser“
und dem Englischen „loser“ ab. Das Clan-Tag der [Klosser]
setzt sich aus dem in eckigen Klammern groß geschriebenen Wort
Klosser zusammen, dahinter ein Leerzeichen und den individuellen
Spielernamen, wobei auf Groß- und Kleinschreibung zu achten ist.
Der Sitz der [Klosser] ist deutschlandweit, sein
Tätigkeitsbereich ist trinken, feiern und daddeln, vorzugsweise
Counterstrike.
Art 2
Vereinszweck
(1) Der Zweck der [Klosser] ist Entspannung und geselliges Beisammensein.
(2)
Die Treffen finden vorzugsweise nachts und zu Hause statt, nachdem die
Frauen/Freundinnen zu Bett gegangen sind und/oder Ihre Einwilligung
gegeben haben.
(3) Generalversammlungen - im
[Klosser]-Jargon Daddelsessions genannt - bedürfen einer
mündlichen Einwilligung der Frauen/Freundinnen, Ihre
Einspruchsmöglichkeit endet hier.
(4) Jeder [Klosser] ist dazu
angehalten, möglichst gute Stimmung bei den Treffen im
Internet oder auf den Daddelsessions zu verbreiten, ob alkoholisiert
oder nüchtern. Trinkgelage und Generalversammlungen sind
jedoch nur in Ausnahmefällen - z.B. durch Unterschreitung
einer so genannten Ruhezeit - nüchtern mitzugestalten.
(5) Jeder [Klosser] strebt an,
den zweimal jährlich stattfindenden Generalversammlungen
(Daddelsessions) beizuwohnen. Anhaltende Nichtteilnahme kann zum
Ausschluss führen.
Art 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der Zusammenschluss der [Klosser] ist reines Privatvergnügen und
finanziert sich nicht aus öffentlichen Mitteln. Die
Daddelsessions werden nach dem Prinzip der „Umlage“
finanziert.
(2) Bei nächtlichen Treffen
gem. Art 2 Abs. (2) ist jeder [Klosser] für sein leibliches Wohl
selbst verantwortlich. Vorzugsweise hat er immer eine Kiste seines
Lieblingsgetränkes zu Bevorraten. Ein finanzieller Ausgleich
wegen lokaler Preisunterschiede oder unterschiedlicher Vorlieben -
vorzugsweise getränklicher Natur - wird nicht gewährt.
Art 4
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die [Klosser] haben
o [Klosser]-Mitglieder (ordentliche Mitglieder)
o Frauen/Freundinnen der [Klosser] (fördernde Mitglieder)
o Frauen/Freundinnen der [Klosser] (nicht fördernde Mitglieder)
o Ehrenmitglieder
(2) [Klosser]-Mitglieder sind
alle physischen Personen die berechtigt sind, das [Klosser]- Clan Tag
zu führen. Ordentliche Mitglieder werden als [Klosser] bezeichnet.
(3) Frauen/Freundinnen der
[Klosser] sind physische Personen, die für das leibliche und
körperliche Wohl der [Klosser]-Mitglieder außerhalb der
Generalversammlungen sorgen.
(4) Ehrenmitglieder sind
physische Personen, die aufgrund persönlicher Umstände,
Alter, Gebrechlichkeit oder anderer Umstände kein
Counterstrike mehr spielen wollen oder können und aus dem
aktiven [Klosser]-Dienst ausscheiden oder ausscheiden wollen.
Ehrenmitglieder werden ernannt.
Art 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Der Aufnahmeantrag in den [Klosser]-Clan muss allen Mitgliedern in
schriftlicher Form durch den Aspiranten zugestellt und durch einen
Leumund befürwortet werden. Die endgültige Aufnahme
erfolgt durch einstimmigen Beschluss der [Klosser].
(2) Frauen/Freundinnen
können sich als fördernde Mitglieder bewerben, sofern sie
nicht von Ihrem [Klosser] schon inoffiziell dazu gemacht wurden.
Bewerbungen müssen allen aktiven [Klosser] in schriftlicher
Form zugestellt werden und durch einen Leumund, vorzugsweise ihren
[Klosser], befürwortet werden. Ihre Aufnahme erfolgt durch
einstimmigen Beschluss der [Klosser]. Frauen/Freundinnen, die aufgrund
dieses Beschlusses oder inoffizieller Ernennung zum
fördernden Mitglied ernannt wurden, dürfen nicht das
[Klosser]-Tag führen.
(3) Frauen/Freundinnen
können sich als nicht fördernde Mitglieder bewerben, sofern
sie nicht von Ihrem [Klosser] schon inoffiziell dazu gemacht wurden.
Bewerbungen müssen allen aktiven [Klosser] in schriftlicher
Form zugestellt werden und durch einen Leumund, vorzugsweise
ihren [Klosser], befürwortet werden. Ihre Aufnahme erfolgt
durch Beschluss ihres [Klosser] und wird den restlichen [Klosser]
lediglich schriftlich mitgeteilt. Frauen/Freundinnen, die
aufgrund dieses Beschlusses oder inoffizieller Ernennung zum nicht
fördernden Mitglied ernannt wurden, dürfen erst recht nicht
das [Klosser]-Tag führen.
(4)
(a)
Ehrenmitglieder können nur [Klosser] gem. Art. 4 Abs. (1) Satz (a)
werden, die während Ihrer aktiven [Klosser]-Zeit den
Vereinszweck gem. Art. 2 gelebt und unterstützt haben.
Eine Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluss der [Klosser]
(b) Eine Rückwandlung in
eine ordentliche Mitgliedschaft gem. Art. 4 Abs. (1) Satz (a) ist
möglich, bedarf aber der Zustimmung der [Klosser]. Eine
Änderung der Mitgliedschaft muss schriftlich bei
allen [Klosser] beantragt werden und bedarf der Einstimmigkeit
aller [Klosser].
(c) Ein Recht auf Ehrenmitgliedschaft besteht nicht.
(d) Man kann sich nicht um eine Ehrenmitgliedschaft bewerben.
Art 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die [Klosser]-Mitgliedschaft endet bei Tod oder freiwilligem Austritt.
(2)
Bei anhaltender Unfähigkeit, defizitärer
Leistungsbereitschaft, Missachtung sozialer und rechtsstaatlicher
Prinzipien sowie ständigem Fernbleiben der Generalversammlung kann
der Ausschluss eines [Klosser] durch die Generalversammlung der
[Klosser] beschlossen werden. Der Ausschluss bedarf der
Einstimmigkeit.
(3) Anhaltende Unfähigkeit,
defizitäre Leistungsbereitschaft, sowie ständiges Erscheinen
oder ständiges Anrufen auf einer Generalversammlung kann den
Ausschluss eines fördernden Mitgliedes nach sich ziehen. Die
Entziehung der Mitgliedschaft kann durch Ihren [Klosser] ohne
Zustimmung der übrigen [Klosser] entzogen werden. Eine
Wiederaufnahme ist nur bei Schwören auf Besserung und neuer
Bewerbung gem. Art. 5 Abs. (2) möglich. Eine Entziehung der
Mitgliedschaft als förderndes Mitglied hat die automatische
Umwandlung in eine nicht fördernde Mitgliedschaft zur Folge.
Dagegen ist kein Widerspruch möglich.
(4) Die Aberkennung einer
Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf individuellen Antrag eines [Klosser]
und wird durch die Generalversammlung beschlossen.
Art 7
Rechte der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder gem. Art. 4 haben das Recht auf freie
Meinungsäußerung, sofern sie nicht im Widerspruch zum
Grundgesetz oder der [Klosser]-Statuten steht.
(2) Rechte können bei
Trunkenheit oder anhaltenden Wutausbrüchen wegen Leistungsmangel
durch andere [Klosser] eingeschränkt werden.
(3) Jeder [Klosser] hat das Recht, jederzeit, aber unter Angabe von Gründen, zu Bett zu gehen.
(4) Jeder [Klosser] hat das
Recht zu pinkeln. Wird das einzige Klo durch einen auf diesem Klo
eingeschlafenen [Klosser] blockiert, so sind die anderen [Klosser]
verpflichtet, diesen armen [Klosser] durch Türausbauen oder andere
geeignete Maßnahmen zu befreien. Diese Maßnahme steht
nicht im Widerspruch zu der in der Präambel erwähnten
Würde, da das Recht auf Pinkelfreiheit höher zu bewerten ist
und diese Maßnahme die Zusammengehörigkeit stärkt.
Jeder kann mal einschlafen. Der Art. 7 Abs. (3) wird davon nicht
berührt.
(5) Jeder [Klosser] hat das
Recht, sein/ein förderndes Mitglied nicht zu beachten und
Termine der [Klosser] auch ohne Zustimmung wahrzunehmen.
Art 8
Pflichten der Mitglieder
(1) Alle [Klosser] sind gleich. Dieser Grundsatz ist die oberste Direktive.
(2)
Alle [Klosser] haben die Pflicht, sein/ein förderndes Mitglied
oder Frauen/Freundinnen nicht zu verärgern und um Zustimmung
für gewisse Aktivitäten mit geeigneten Mitteln zu werben und
zu buhlen. Schleimen ist erlaubt.
(3) Auf Bedürfnisse von
Frauen/Freundinnen ist besondere Rücksicht zu nehmen,
unabhängig ob diese als förderndes oder nicht förderndes
Mitglied eingetragen sind. Art. 8 Abs. (6) bleibt davon unberührt.
(4) Alle [Klosser] haben
auf Generalversammlungen der allgemeinen guten Laune beizutragen.
Mäßigen Alkoholkonsum zur Steigerung der persönlichen
Leistung und zur Erlangung möglichst guter Stats ist
untersagt. Das Ziel einer jeden Generalversammlung ist eine
gemeinsame Leistungssteigerung in allen Bereichen des
gemeinschaftlichen Lebens.
(5) Alle [Klosser] schauen bei
den Generalversammlungen auf dem Rechner von [Klosser] ThF nach
und informieren sich über die neuesten Trends der internationalen
Pin-Up Szene.
(6) Fördernde Mitglieder,
nicht fördernde Mitglieder sowie Frauen/Freundinnen haben
die Pflicht, ihre Zustimmung zu Generalversammlungen zu geben.
Zusätzlich haben sie ihren [Klosser] vor
Generalversammlungen zu hegen und zu pflegen, ihm
Trainingsmöglichkeiten zu gewähren und die Finger zu
massieren. Finanzielle Investitionen in das Trainingsgerät
sind zwar zustimmungspflichtig, aber zu gewähren.
Nichtbeachtung kann den Ausschluss eines fördernden Mitgliedes
gem. Art.6 Abs. (3) zur Folge haben.
Art 9
Vereinsorgane
(1) Bei den [Klosser] gibt es keine Vereinshierarchie. Alle [Klosser] sind gleich.
(2) Zu Generalversammlungen oder
anderen speziellen Treffen und Veranstaltungen kann ein
Organisationskomitee aus freiwilligen [Klosser] eingesetzt werden.
Art 10
Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung der [Klosser] heißt Daddelsession und
findet ca. zweimal jährlich statt, vorzugsweise im
Frühjahr und im Herbst.
(2) Generalversammlungen werden
ca. drei Monate im Voraus angekündigt, damit jeder [Klosser] die
Möglichkeit bekommt, freie Tage zu organisieren und schon mal
bei Frauen/Freundinnen um Verständnis zu bitten.
Ungewöhnliche Aktionen, wie z.B. zum Essen einladen,
Frühstück ans Bett bringen, alternativ gemeinsamen
Urlaub anbieten oder mal abends gemeinsam ins Bett zu gehen, sind
zur Erlangung der Zustimmung nicht nur erlaubte, sondern
erwünschte Praktiken, derer sich kein [Klosser] zu
schämen braucht.
Art 11
Aufgaben der Generalversammlung
(1)
Aufgabe der Generalversammlungen ist die Leistungssteigerung auf dem
Gebiet der Trinkfestigkeit, Taktik, Teamfähigkeit und der
Reaktion. Vorzugsweise werden diese Eigenschaften mit Counterstrike
trainiert. Ersatzweise können auch Battlefield 2, Unreal
Tournament, Colin McRae oder ähnliche Spiele herangezogen werden.
(2) Allgemeiner
Informationsaustausch ist erwünscht, aber Themen wie
„Frauen“, „Sex“ oder „Beruf“ sind
Tabuthemen. Hier wird die Würde der Frauen/Freundinnen, die z.T.
als fördernde oder nicht fördernde Mitglieder eingetragen
sind, tangiert .
(3) Der Grundsatz einer jeden Generalversammlung lautet „Niveau sinkt, Stimmung steigt“.
Art 12
Personenbezogene Bezeichnungen
(1) Derzeit gibt es 9 [Klosser]:
(a) [Klosser] Anti-Player
(b) [Klosser] Bördelümmel
(c) [Klosser] Dirki
(d) [Klosser] John-Corey
(e) [Klosser] Sandman
(f) [Klosser] Spock
(g) [Klosser] Taraman
(h) [Klosser] ThF
(i) [Klosser] Tomcat
(2) Diese Bezeichnungen sind bindend. Abwandlungen der Spielernamen bei führendem [Klosser]-Tag sind untersagt.
(3) Eine Benutzung des Spielernamens ohne vorangeführtes [Klosser]-Tag ist erlaubt, dann auch in Abwandlungen.
(4) Jeder [Klosser] hat nur einen Spielernamen.